Rechtliche Grundlagen

Alles, was Recht ist

Im Mittelpunkt der Planung und Umsetzung von innerbetrieblichen Entsorgungsprozessen sollte der Grundsatz der Abfallvermeidung und –verwertung stehen. Dies verlangt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Der Vermeidung von Abfällen wird höchste Priorität bei gemessen, um die Abfallmengen so weit wie möglich zu minimieren. Ist eine Vermeidung nicht möglich, sind anfallende Abfälle zu verwerten. Dabei gibt es die Möglichkeiten der stofflichen wie der energetischen Verwertung. Sind beide Grundsätze technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar, dann ist eine Beseitigung der Abfälle durchzuführen.

Durch die jeweiligen Landesabfallgesetze werden die Anforderungen und Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes konkretisiert. Sie werden in den Satzungen der betreffenden öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger (örE) an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.

Im Landkreis Teltow-Fläming und in Teilen des Landkreises Dahme-Spreewald ist der SBAZV als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Umsetzung zuständig.

  • Einteilung der Abfälle

    Einteilung und Deklaration der Abfälle

    Das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde im Juli 2006 geändert, d.h. es wurde hinsichtlich der Einteilung der Abfälle und der Nachweisführung eine Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2006 eine neue Nachweisverordnung erlassen. Beide neuen gesetzlichen Regelungen sind am 01.02.2007 in Kraft getreten. Neu ist, dass es nun auch im deutschen Recht nur noch

    • nicht gefährliche und
    • gefährliche Abfälle gibt

    Die Kategorien „überwachungsbedürftige Abfälle“ und „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ wurden abgeschafft. Weiterhin wurde dementsprechend die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) angepasst. Die Abfälle werden ab diesem Zeitpunkt nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft. Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
    Da es keine überwachungsbedürftigen Abfälle mehr gibt, entfällt außerdem die vereinfachte Nachweisführung und die Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV) wurde deshalb aufgehoben.

    Die Nachweisführung für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle wird ab 01.04.2010 in elektronischer Form vorgeschrieben.

    Für alle Abfälle zur Beseitigung ist der SBAZV zuständig.

  • wichtige Gesetze

    Die wichtigsten Gesetze im Überblick

    • Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
    • Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
    • Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz - Altholzverordnung (AltholzV)
    • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren - Batteriegesetz (BattG)
    • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
    • Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen - Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)
    • Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen - Nachweisverordnung (NachwV)
    • Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
    • Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen - Verpackungsgesetz (VerpackG)
    • Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg - Sonderabfallentsorgungsverordnung (SAbfEV)