Im Mittelpunkt der Planung und Umsetzung von innerbetrieblichen Entsorgungsprozessen sollte der Grundsatz der Abfallvermeidung und –verwertung stehen. Dies verlangt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).
Der Vermeidung von Abfällen wird höchste Priorität bei gemessen, um die Abfallmengen so weit wie möglich zu minimieren. Ist eine Vermeidung nicht möglich, sind anfallende Abfälle zu verwerten. Dabei gibt es die Möglichkeiten der stofflichen wie der energetischen Verwertung. Sind beide Grundsätze technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar, dann ist eine Beseitigung der Abfälle durchzuführen.
Durch die jeweiligen Landesabfallgesetze werden die Anforderungen und Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes konkretisiert. Sie werden in den Satzungen der betreffenden öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger (örE) an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.
Im Landkreis Teltow-Fläming und in Teilen des Landkreises Dahme-Spreewald ist der SBAZV als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Umsetzung zuständig.
Das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde im Juli 2006 geändert, d.h. es wurde hinsichtlich der Einteilung der Abfälle und der Nachweisführung eine Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2006 eine neue Nachweisverordnung erlassen. Beide neuen gesetzlichen Regelungen sind am 01.02.2007 in Kraft getreten. Neu ist, dass es nun auch im deutschen Recht nur noch
Die Kategorien „überwachungsbedürftige Abfälle“ und „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ wurden abgeschafft. Weiterhin wurde dementsprechend die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) angepasst. Die Abfälle werden ab diesem Zeitpunkt nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft. Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Da es keine überwachungsbedürftigen Abfälle mehr gibt, entfällt außerdem die vereinfachte Nachweisführung und die Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV) wurde deshalb aufgehoben.
Die Nachweisführung für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle wird ab 01.04.2010 in elektronischer Form vorgeschrieben.
Für alle Abfälle zur Beseitigung ist der SBAZV zuständig.