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Papiercontainer werden entleert
© Südbrandenburgischer Abfallzweckverband (SBAZV)

Rechtliche Grundlagen

Ein Mann im Hemd unterschreibt ein Dokument © ScottGraham, Unsplash

Alles, was Recht ist

Im Mittelpunkt der Planung und Umsetzung von innerbetrieblichen Entsorgungsprozessen sollte der Grundsatz der Abfallvermeidung und –verwertung stehen. Dies verlangt das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Der Vermeidung von Abfällen wird höchste Priorität bei gemessen, um die Abfallmengen so weit wie möglich zu minimieren. Ist eine Vermeidung nicht möglich, sind anfallende Abfälle zu verwerten. Dabei gibt es die Möglichkeiten der stofflichen wie der energetischen Verwertung. Sind beide Grundsätze technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar, dann ist eine Beseitigung der Abfälle durchzuführen.

Durch die jeweiligen Landesabfallgesetze werden die Anforderungen und Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes konkretisiert. Sie werden in den Satzungen der betreffenden öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger (örE) an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.

Im Landkreis Teltow-Fläming und in Teilen des Landkreises Dahme-Spreewald ist der SBAZV als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Umsetzung zuständig.

Einteilung und Deklaration der Abfälle

Das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde im Juli 2006 geändert, d.h. es wurde hinsichtlich der Einteilung der Abfälle und der Nachweisführung eine Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben vorgenommen. 

Die Abfälle werden entsprechend ihrer Gefährlichkeit eingestuft in:

  • nicht gefährliche und
  • gefährliche Abfälle

Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. 

Die Nachweisführung für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle wird in elektronischer Form vorgeschrieben.

Für alle Abfälle zur Beseitigung ist der SBAZV zuständig.

Die wichtigsten Gesetze im Überblick