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Alles, was Recht ist

Im Mittelpunkt der Planung und Umsetzung von innerbetrieblichen Entsorgungsprozessen sollte der Grundsatz der Abfallvermeidung und –verwertung stehen. Dies verlangt das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz (KrW-/AbfG).

Der Vermeidung von Abfällen wird höchste Priorität bei gemessen, um die Abfallmengen so weit wie möglich zu minimieren. Ist eine Vermeidung nicht möglich, sind anfallende Abfälle zu verwerten.

Dabei gibt es die Möglichkeiten der stofflichen wie der energetischen Verwertung. Sind beide Grundsätze technisch nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unzumutbar, dann ist eine Beseitigung der Abfälle durchzuführen.

Durch die jeweiligen Landesabfallgesetze werden die Anforderungen und Regelungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes konkretisiert. Sie werden in den Satzungen der betreffenden öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger (örE) an die örtlichen Gegebenheiten angepasst.

Im Landkreis Teltow-Fläming und in Teilen des Landkreises Dahme-Spreewald ist der SBAZV als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für die Umsetzung zuständig.

Nicht immer einfach ist die Abgrenzung zwischen Abfällen zur Verwertung und Abfällen zur Beseitigung. Um hier mehr Rechtssicherheit zu schaffen, ist im Januar 2003 die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. In dieser werden unter anderem die Anforderungen an Abfälle und insbesondere Abfallgemische zur Verwertung definiert.

Einteilung und Deklaration der Abfälle

Das Kreislaufwirtschafts-und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) wurde im Juli 2006 geändert, d.h. es wurde hinsichtlich der Einteilung der Abfälle und der Nachweisführung eine Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben vorgenommen. In diesem Zusammenhang wurde im Oktober 2006 eine neue Nachweisverordnung erlassen. Beide neuen gesetzlichen Regelungen sind am 01.02.2007 in Kraft getreten. Neu ist, dass es nun auch im deutschen Recht nur noch

• nicht gefährliche und
• gefährliche Abfälle gibt.

Die Kategorien „überwachungsbedürftige Abfälle“ und „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ wurden abgeschafft.
Weiterhin wurde dementsprechend die Abfallverzeichnisverordnung (AVV) angepasst. Die Abfälle werden ab diesem Zeitpunkt nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft. Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 41 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Da es keine überwachungsbedürftigen Abfälle mehr gibt, entfällt außerdem die vereinfachte Nachweisführung und die Verordnung zur Bestimmung von überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung (BestüVAbfV) wurde deshalb aufgehoben.

Die Nachweisführung für die Entsorgung der gefährlichen Abfälle wird ab 01.04.2010 in elektronischer Form vorgeschrieben.

Für alle Abfälle zur Beseitigung ist der SBAZV allein und hoheitlich zuständig. Hier verlangt der Gesetzgeber von den Gewerbetreibenden, dass diese Abfälle ausschließlich dem Verband zu überlassen sind.

Die wichtigsten Gesetze im Überblick

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (KrW-/AbfG)
vom 27. September 1994
(BGBl. I Nr. 66 vom 06.10.1994 S. 2705)
zuletzt geändert am 9. Dezember 2006 durch Artikel 7 des Gesetzes über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz)
(BGBl. I Nr. 58 vom 14.12.2006 S. 2819)


Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG)
Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 6. Juni 1997
(GVBl. I/97 Nr. 5 S. 40)
zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Abfallgesetzes und Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27. Mai 2009
(GVBl. I/2009, Nr. 8 S. 175)


Verordnung über die Entsorgung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (GewAbfV)
vom 19. Juni 2002
(BGBl. I Nr. 37 vom 24.06.2002 S. 1938)
zuletzt geändert am 20. Oktober 2006 durch Artikel 7 der Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
(BGBl. I Nr. 48 vom 26.10.2006 S. 2298)


Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (AVV)
vom 10. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 65 vom 12.12.2001 S. 3379)
zuletzt geändert am 15. Juli 2006 durch Artikel 7 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
(BGBl. I Nr. 34 vom 20.07.2006 S. 1619)


Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV)
vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I Nr. 48 vom 26.10.2006 S. 2298)


Verordnung über die Organisation der Sonderabfallentsorgung im Land Brandenburg (SAbfEV)
vom 3. Mai 1995
(GVBl. Brandenburg II Nr. 39 vom 31.05.1995, S. 404)
zuletzt geändert am 18. September 2002 durch Artikel 1 der Dritten Verordnung zur Änderung der Sonderabfallentsorgungsverordnung
(GVBl. Brandenburg II Nr. 25 vom 30.09.2002, S. 571)

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